Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Segelfreunde Teamspirit.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein wurde am 1.5.2020 gegründet. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Verwendung von Vermögen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des generationenübergreifenden und völkerverbindenden Segel- und Yachtsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Durchführung von mannschaftsstarken Hochseetörns.
  • Den Betrieb von Traditionssegelyachten und ihren Erhalt als technische Denkmäler, die der Verein erworben hat. Dafür trifft der Verein alle notwendigen Maßnahmen, um die Schiffe in Fahrt und nach Möglichkeit im Originalzustand zu halten.
  • Die Vermittlung der Seemannschaft und traditionellen Navigation an Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 
  • Erleben eines kameradschaftlichen Miteinander auf traditionellen Segelyachten unter fachlicher Anleitung, insbesondere mit dem Ziel, für sich und andere Verantwortung zu übernehmen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es gibt jugendliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Jugendliches Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendliche Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Während des ersten Jahres der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle Rechten und Pflichten, darf jedoch keine Funktionen im Verein bekleiden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gründungsmitglieder.

Ebenso können andere gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Organisationen ordentliches Mitglied im Verein werden. Diese werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden, Geschäftsführer oder einer delegierten Person vertreten, welche von der Mitgliedsorganisation zu bestimmen ist.

Fördermitglied kann jede juristische Person oder Einzelperson werden. Fördermitgliedern wird das passive Wahlrecht zum Vorstand oder einer anderen Funktion im Verein nicht gewährt. Fördermitgliederdürfen nicht am Schiffsbetrieb teilnehmen. Fördermitglieder besitzen das aktive Stimmrecht.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand und der Mitgliederversammlung ernannt, sie sind den Fördermitgliedern gleichgestellt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. Mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor

der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu

rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme in Textform des Betroffenen ist in der

Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt. Von ordentlichen Mitgliedern können fallbezogene Umlagen nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung verlangt werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

  1. 1. Vorsitzende/n
  2. 2. Vorsitzende/n
  3. Schriftführer/in
  4. Kassenwart/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich, per email oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  4. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über die Segelordnung.
  6. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  7. Entscheidungen über Bau, maßgeblichen Umbau von vereinseigenen Traditionsyachten oder Erwerb von Traditionsyachten für den Verein.
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Kalenderjahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann auch als Onlinekonferenz, in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Die Online-Versammlung wird aufgezeichnet.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Post oder per E-Mail einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post oder versandte E-Mail unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse bzw. E-Mail-Adresse. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Jedes Vereinsmitglied kann maximal eine Vollmacht auf sich vereinigen. Die Vollmacht muss vor der Abstimmung dem Vorstand durch Übergabe einer Kopie der Vollmachtserklärung, so wie Vorlage der Originalvollmacht nachgewiesen werden. Die Vollmacht ist jederzeit, jedoch nicht während des Abstimmungsvorgangs, widerrufbar.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder werden. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe der Auflösung per Antrags eingeladen wurde. Die Einladungsfrist verlängert sich in diesem Fall auf sechs Wochen.

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis vom Protokollführer schriftlich festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Segelordnung

In der Segelordnung sind die Regeln des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs verbindlich festgelegt.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 1. Mai 2020 per Onlinekonferenz verabschiedet.

Düsseldorf, 1.5.2020

Peter Koch, Irmgardstraße 23, 40235 Düsseldorf, 4.5.1964